Corona Update

Bei Fragen zum Thema "Sport in Zeiten der Pandemie" steht Ihnen die Geschäftsstelle des KSB Kleve e.V. gerne unter der Telefonnummer 02831 92830 0 zur Verfügung. Oder schreiben Sie uns eine E-Mail an:

Nachfolgend finden Sie in chronologischer Reihenfolge Informationen zu den Beschlüssen und Auswirkungen auf den Sport.

 

Update vom 03.04.2022

Durch die ab sofort gültige Coronaschutzverordnung werden zahlreiche verbindliche Schutzmaßnahmen und Kontaktbeschränkungen in Folge der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) abgeschafft. Sowohl die 3G- und 2Gplus-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen.
Somit unterliegt der Sportbetrieb erstmals seit 2 Jahren weitestgehend keinerlei Einschränkungen mehr.

Aufgrund der weiterhin hohen Inzidenz in NRW bitten wir darum Eigenverantwortlichkeit zu übernehmen (Hygieneschutzkonzept im Verein, Einhaltung der AHA-Regelungen), damit sich möglichst wenig Menschen weiter infizieren.

Weitere Informationen zu den geltenden Regelungen finden Sie hier.

Update vom 21.03.2022

Die seit dem 19.03.2022 gültige Coronaschutzverordnung enthält weitere Vereinafchungen für den Sport. Genaue Infos zu den aktuellen Regelungen finden Sie hier.

Update vom 04.03.2022

Die neue Coronaschutzverordnung welche zunächst vom 04.03.2022 - 19.03.2022 Gültigkeit besitzt, bringt für den Sport grundlegende Vereinfachungen mit sich.

Die bisherigen Differenzierungen zwischen „Sport drinnen“ und „Sport draußen“, „Kontaktsport“ und „kontaktfreiem Sport“ sowie „öffentlichen Raum“ und „Sportanlagen“ entfallen. Sporttreiben unterliegt einheitlich nur noch der 3G-Regelung.
Zusätzliche Vereinfachungen gelten (weiterhin) für folgende Gruppen:

  • Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind von allen Einschränkungen im Sport ausgenommen.
  • Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen.

Weitere Details zu den aktuellen Regelungen finden Sie hier.

Update vom 28.02.2022

Die Coronaschutzverordnung in der aktuell gültigen Fassung ist seit dem 28.02.2022 in Kraft. Eine Orientierungshilfe zum Sportbetrieb in NRW auf Grundlage der Coronaschutzverordnung finden Sie hier.

Update vom 21.02.2022

Seit dem 19.02.2022 gilt die aktuelle Coronaschutzverordnung in NRW. Eine Neuerung ist die Lockerung von kontaktfreien Sport im Freien von 2G auf 3G. Alle aktuellen Regelungen finden Sie hier aufbereitet.
Es sei an dieser Stelle auch auf eine temporäre Deckungserweiterung der Sport-Unfallversicherung hingewiesen. Seit dem 01.02.2022 besteht – zunächst befristet bis zum 31.07.2022 – der Versicherungsschutz aus der Sport-Unfallversicherung für Vereinsmitglieder auch bei der individuellen sportlichen Aktivität (Einzeltraining), soweit der eigene Verein (oder einzelne Vereinsabteilungen) vorübergehend coronabedingt keinen Sportbetrieb anbietet (z.B. weil gesetzliche Regelungen nicht umgesetzt werden können) oder anbieten darf (z.B. weil der reguläre Sport- und Spielbetrieb behördlich untersagt wird).

Update vom 09.02.2022

Die ab dem 09.02.2022 gültige Coronaschutzverordnung bringt zwar Lockerungen in einigen Bereichen mit sich, belässt die Einschränkungen für den Sport jedoch weitestgehend beim Alten. Die weitreichensten Änderungen betreffen die Immunisierungs- und Testregelungen für Kinder und Jugendliche. Bis zum Schuleintritt gelten Kinder als immunisiert und getetstet. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gelten als immunisiert, sofern Sie über einen Schultest oder einen Bürgertest oder einen beaufsichtigten Selbsttest (vor Ort vor dem jeweiligen Sportangebot) getestet sind. Alle Regelungen für den Sport finden Sie hier aufbereitet.

Update vom 04.02.2022

Am 03.02.2022 trat die aktuell gültige Coronaschutzverordnung in Kraft. Eine Orientierungshilfe zum Sportbetrieb in NRW finden Sie hier.

Update vom 16.01.2022

Die am 13.01.2021 in Kraft getretene Coronaschutzverordnung wurde aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens in Teilen bereits wieder überarbeitet. Alle aktuellen Regelungen zu Sport in Zeiten von Corona finden Sie hier.

Update vom 12.01.2021

Zum 13.01.2021 tritt eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft. Diese bringt erneut Änderungen für den Sport mit sich.
Die wichtigsten Neuerungen in Kürze:

  • Keine Testnotwendigkeit für geboosterte Personen bei 2G+
  • Bis zum 16. Geburtstag kein Immunisierungs- und Testnachweis bei 2G und 2G+
  • Beaufsichtigte Selbsttestungen (Vor-Ort-Test) in Sportvereinen durchgängig möglich
  • Zulassung von Zuschauern auch bei überregionalen Sportveranstaltungen bis zu 750 Personen
  • Stehplatznutzung für Zuschauer möglich, wenn es keine Sitzplätze gibt

Details zu den Coronaschutzregelungen für den Sport finden Sie hier.

Update vom 28.12.2021

Ab dem 30. Dezember tritt eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft. Für den Sport gelten aufgrund des gestiegenen Infektionsgeschehens verschärfte Einschränkungen, welche Sie hier zusammengefasst vorfinden.
Die weitreichenste Änderung betrifft den Sport in allen Innenbereichen. Drinnen gilt 2G+. Das heißt, es dürfen nur immunisierte Personen teilnehmen (geimpft/genesen), die darüber hinaus noch über einen aktuell gültigen Testnachweis verfügen (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt). Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie vorher, dass sich nicht immunisierte Sportler*innen durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können.

Update vom 17.12.2021

Die ab dem 17.12.2021 geltende Coronaschutzverordnung sieht aufgrund der Weihnachtsferien Änderungen für sporttreibende Schülerinnen und Schüler vor. Vom 27.12.2021 bis einschließlich 9.01.2022 gelten sie nicht als getestet. Sie sind immunisierten Personen nur dann gleichgestellt, wenn sie über einen Einzeltestnachweis verfügen. Weitere Infos finden Sie hier.

Update vom 13.12.2021

Aufgrund der neuen Coronavariante Omikrom und deren Verbreitung im Kreisgebiet haben sich erste Kommunen dazu entschieden ihre Sportanlagen für den Vereins- und Wettkampfsport zu sperren (z.Z. Kerken und Rees). Eine kreisweite Verordnung zur Schließung der Sporthallen besteht nicht. Die Verantwortung obliegt demnach den Kommunen, welche nach aktuellen Infektionsgeschehen entsprechende Maßnahmen ergreifen. Aufgrund der dynamischen Entwicklung informieren Sie sich bitte im Zweifel beim zuständigen Ordnungsamt Ihrer Kommune.

Update vom 06.12.2021

Seit dem 04.12.2021 gilt eine aktualisierte Coronaschutzverordnung in NRW, welche wiederum Änderungen für den Sport mit sich bringt.
Jugendliche Schülerinnen und Schüler werden nun bis zum 18. Geburtstag immunisierten Personen gleichgestellt und können damit ohne PCR-Test am Sportbetrieb teilnehmen, auch wenn sie nicht geimpft oder genesen sind (gilt bis zum 16.01.22). Sie benötigen einen Schulnachweis. Weitere Einzelheiten finden Sie hier.

Update vom 24.11.2021

Die neue Coronaschutzverordnung, welche am 24.11.2021 in Kraft tritt, legt für den gesamten Vereins- und Verbandssport in NRW grundsätzlich die 2G-Regel fest.
Das heißt egal ob drinnen oder draußen, auf/in oder außerhalb von Sportanlagen, im öffentlichen Raum, in Schwimmbädern, Freizeiteinrichtungen, Fitnessstudios o. ä. Einrichtungen. Während Freizeit-, Breiten- und Gesundheitssport, Individual- und Mannschaftssportarten, Training und Wettkampf gilt 2G.

Ausnahmen (hier gilt 3G)

Folgende Ausnahmen von der 2G-Regel wurden festgelegt:

  1. Kinder und Jugendliche bis zum 16. Geburtstag (sie gelten aufgrund der verbindlich durchgeführten Schultestungen auch ohne Nachweis als getestet - außer in den Ferien)
  2. ÜL/Trainer/Betreuer etc. (ehrenamtlich und hauptberuflich). Soweit sie nicht immunisiert sind, müssen sie während ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.
  3. Teilnehmende an allen offiziellen Ligen und Wettkämpfen im Profi- und Amateursport in Sportarten, deren Fachverbände dem Landessportbund NRW oder einer Mitgliedsorganisation des DOSB angehören. Dies gilt sowohl für die eigentlichen Wettkämpfe als auch für das Training der Teilnehmenden.

Hier gilt die 3G-Regel, wobei ein negativer PCR-Test die Gültigkeit von 48h hat. Weitere Infos finden Sie hier.

Update vom 08.10.2021

Aus der neuen Coronaschutzverordnung ergeben sich neuerliche Änderungen für den organisierten Sport. Eine aktuelle Orientierungshilfe zum Sportbetrieb in NRW finden Sie hier.
Darüberhinaus hat die Landesregierung NRW ein neues Hilfsprogramm "Coronahilfe Breitensport NRW" aufgelegt. Dieses richtet sich an Sportvereine welche pandemiebedingte Mitgliederverluste zu verzeichnen haben und nun vor der Herausforderung stehen, ihren Übungsbetrieb trotz geringerer Einnahmen wieder auf das ursprüngliche Niveau anzuheben. Weitere Informationen finden Sie hier.

Update vom 20.08.2021

Heute informieren wir Sie über die neue, ab dem 20.08.2021 geltende CoronaSchVO. Sie ermöglicht künftig einen weitgehend normalen Vereinssportbetrieb mit wenigen Einschränkungen. Die Verordnung sieht nur noch zwei unterschiedliche Inzidenzstufen vor (unter 35 oder ab 35). Eine klare Leitlinie ist, dass der Zugang zum aktiven Sporttreiben im Innenbereich ab einer Inzidenz von 35 an die Voraussetzung „immunisiert oder getestet“ geknüpft wird.

Orientierungshilfe

I. Allgemeine Hinweise

II. Sportbetrieb

Sportbetrieb meint das aktive Sporttreiben in Form von Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb, Veranstaltungen, Versammlungen, Bildungsangebote etc..

II. a) Inzidenz unter 35 landesweit und Kreis/Stadt

  • Im Außenbereich: Keine Einschränkungen außer Maskenpflicht bei mehr als 2500 Zuschauern. Die Nutzung von Toiletten, Umkleiden etc. in Innenräumen ist zusätzlich möglich.
  • Im Innenbereich: Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden (inklusive Zuschauer) ist dem Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorzulegen. Finden mehrere Veranstaltungen in derselben Einrichtung statt (z.B. regelmäßiger Spielbetrieb mit Zuschauern in derselben Halle), ist die einmalige Vorlage ausreichend. Mehrere Nutzer derselben Einrichtung können ein gemeinsames Konzept einreichen. Achtung! Diese Beschränkung betrifft nur Veranstaltungen im engeren Sinne. Die bloße gleichzeitige Inanspruchnahme einer Sportanlage durch Sporttreibende ist keine solche Veranstaltung, die Durchführung eines geregelten Trainings-, Kurs- oder Wettkampfbetriebs (mit oder ohne Zuschauern) dagegen schon.

II. b) Inzidenz ab 35 landesweit und/oder Kreis/Stadt

  • Der Zugang und Aktives Sporttreiben im Innenbereich ist an die Voraussetzung „immunisiert oder getestet“ geknüpft.
  • Im Außenbereich bis 2500 Personen (inkl. Zuschauer): Keine Einschränkungen. Die Nutzung von Toiletten, Umkleiden etc. in Innenräumen ist zusätzlich möglich.
  • Im Außenbereich ab 2501 Personen (inkl. Zuschauer): Zugang ist auf Immunisierte und Getestete beschränkt. Dabei maximal 25000 Zuschauende (inkl. Immunisierte und Getestete), bei mehr als 5000 Zuschauenden nicht mehr als die Hälfte der regulären Kapazität der Anlage.

II. c) Immunisierte und Getestete, Zugangskontrollen

  • Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte oder genesene Personen. Getestete Personen sind solche mit einem bescheinigten negativen Ergebnis eines höchstens 48 Stunden alten Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests.
  • Schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Test getesteten Personen gleichgestellt.
  • Die diesbezüglichen Nachweise sind beim Zutritt von den für die Einrichtungen bzw. das Angebot verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren.
  • Bei Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein gemeinsamer, beaufsichtigter Selbsttest erfolgen. Bei Veranstaltungen über mehrere Tage mit einem festen Personenkreis genügen zwei Tests in der Woche.
  • Bei Veranstaltungen im Freien, bei denen eine Zugangskontrolle nicht gewährleistet werden kann, ist es ausreichend, wenn in den Einladungen und durch Aushänge auf das Erfordernis „immunisiert oder getestet“ hingewiesen wird und dann stichprobenhafte Kontrollen durchgeführt werden.

Update vom 02.08.2021

Nach der Coronaschutzverordnung, stand 30.07.2021, ergeben sich erneut Änderungen für den organisierten Sport.

Eine Übersicht zu den aktuellen Regelungen, Inzidenzstufen 0 und 1 finden Sie hier.

Eine Übersicht zu den Regelungen ab Inzidenzstufe 2 finden Sie hier.

Nach Beschluss der Landesregierung NRW wird die Inzidenzstufe 3 bis minimum zum 19.08.2021 ausgesetzt.

Update vom 14.07.2021

Die ab sofort gültige Coronaschutzverordnung bringt leichte Änderungen für den Sport mit sich.

Eine Übersicht zu den aktuellen Regelungen finden Sie wie gewohnt hier.

Update vom 03.07.2021

Die ab 03.07.2021 gültige Coronaschutzverordnung bringt eine wichtige Neuerung für den Schwimmsport in Hallenbädern mitsich.

Bei landesweiter Inzidenzstufe 1 gilt:

  • In Freibädern besteht grundsätzlich keine Pflicht zum  Negativtestnachweis.
  • In Hallenbändern besteht keine Pflicht zum Negativtestnachweis während Zeiten, in denen die Einrichtung ausschließlich für den Vereinssportbetrieb genutzt wird.

Eine Übersicht zu den aktuellen Regelungen finden Sie  hier.

Update vom 25.06.2021

Seit dem 21.06.2021 befinden sich alle Städte und Kreise in NRW in der Inzidenzstufe 1, das heißt, bei einer 7-Tages-Inzidenz von maximal 35. Die Inzidenzstufe 1 erlaubt den Sportvereinen in NRW wieder einen sehr weitgehenden Sportbetrieb.
Nichts desto trotz wurden leider gewisse Unstimmigkeiten auch in der aktuellen Verordnung unverändert fortgeschrieben (z.B. Testregelungen Schwimmbäder vs. geschlossene Sportstätten, Testregelungen bei Kontaktsport vs Kontaktfreien Sport drinnen).
Eine Übersicht zu den aktuellen Regelungen finden Sie  hier.

Update vom 05.06.2021

Die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW bringt erneut weitere Öffnungen für den Sport mit sich. Eine Übersicht zu den Regelungen finden Sie wie gewohnt  hier.

Update vom 28.05.2021

Die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW bringt weitere Öffnungen für den Sport mit sich. Eine Übersicht zu den Regelungen finden Sie hier.

Update vom 15.05.2021

Mit der seit dem 15.05.2021 gültigen Coronaschutzverordnung NRW ergeben sich weitreichende Änderungen für den Sport:

Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 greift unverändert das Bundesinfektionsschutzgesetz. Eine Übersicht finden Sie hier.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz von 50 bis 100 gilt die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW. Eine Übersicht finden Sie hier.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 gilt ebenfalls die neue Coronaschutzverordnung NRW. Eine Übersicht finden Sie hier.

Update vom 03.05.2021

Am 03.05.2021 ist eine neue Coronaschutzverordnung in NRW inkraftgetreten. Diese bringt für den Sport keine Änderungen. Somit bleibt es bei der Kombination an Regeln und Beschränkungen aus dem Bundesinfektionsschutzgesetz (vorläufig gültig bis 30.06.2021) und der Coronaschutzverordnung NRW. Mithilfe des nachfolgenden Links finden Sie die aktuellen Regelungen übersichtlich dargestellt:
Aktuelle Coronaschutzregelungen im Sport

Update vom 24.04.2021

Mit dem Inkrafttreten der "Corona-Bundesnotbremse" nimmt der Kreis Kleve seine Allgemeinverordnung zum 24.04.2021 zurück. Aus dem geänderten Bundesinfektionsschutzgesetz und der aktuell gültigen Coronaschutzverordnung des Landes NRW ergeben sich nachfolgende Regelungen für den Sport:

Wichtigste Kennziffer bleibt der 7-Tage-Inzidenzwert. Liegt dieser unter 100 gelten die Bestimmungen der Coronaschutzverordnung NRW. Liegt der Wert an 3 aufeinanderfolgenden Tagen über 100 greift die sogenannte "Corona-Bundesnotbremse". Wichtig ist aber: Wenn die Coronaschutzverordnung NRW strengere Regeln vorsieht, gelten diese auch bei einem Inzidenzwert über 100 fort. Lediglich ein Unterschreiten der Regeln des Bundesinfektionsschutzgesetzes ist nicht möglich.

Bei einem Inzidenzwert bis 100 ist Sport auf Außenanlagen möglich für:

  • beliebig viele Personen aus einem Haushalt,
  • bis zu 5 Personen aus zwei Haushalten, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt werden,
  • beliebig viele Personen aus einem Haushalt mit maximal einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt werden,
  • bis zu 20 Kinder bis 14 Jahre mit maximal zwei Übungsleitern/Trainern/Betreuern.
  • Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
  • Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang ist auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.

Bei einem Inzidenzwert über 100 gilt für den Sport in NRW folgendes:

  • Die allgemeine Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr wird für allein ausgeübten Sport verkürzt auf 24 bis 5 Uhr (eine Ausübung ist jedoch nicht auf Sportanlagen möglich).
  • Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen (wie Sportanlagen) ist grundsätzlich untersagt. Ob auch alle Sportschwimmbäder und Lehrschwimmbecken unter den Begriff Freizeiteinrichtungen fallen, in denen nach der Coronaschutzverordnung NRW seit dem 29. März wieder Anfängerschwimmausbildungen und Kleinkindschwimmen in 5er-Gruppen möglich war, ist derzeit unklar.
  • Zugelassen ist die „kontaktlose Ausübung von Individualsportarten“ allein, zu Zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes auf Außensportanlagen.
  • Zugelassen ist kontaktloser Sport von Gruppen von bis zu 5 Kindern im Alter von bis zu 13 Jahren auf Sportanlagen unter freiem Himmel. Die vorgenannten Kindergruppen können von ein oder zwei älteren Personen angeleitet werden, wenn für diese ein negativer Coronatest vorliegt, der nicht älter als 24 Stunden ist.

Update vom 17.04.2021

Die Kreisverwaltung Kleve hat ihre bis ursprünglich bis zum 18.04.2021 geltende Allgemeinverordnung bis zum 18.05.2021 verlängert.
Für den Sport ergeben sich keinerlei Änderungen.

Update vom 29.03.2021

Die Kreisverwaltung Kleve hat in Reaktion auf die neue Coronaschutzverordnung des Landes die seit dem 24.03.2021 geltende Allgemeinverfügung für den Kreis Kleve angepasst.

Die Vorgaben für den Sport bleiben davon unberührt, sodass im Kreis Kleve aktuell weiterhin auf Sportanlagen unter freiem Himmel für Erwachsene und Kinder der Sport von höchstens zwei Personen aus verschiedenen Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes zulässig ist. Diese Einschränkung gegenüber der CoronaSchVO gilt nicht für Reitsport unter freiem Himmel.

Die neue Allgemeinverfügung gilt ab dem 29.03.2021 mit einer Dauer bis zum 18.04.2021.

Update vom 24.03.2021

Der Kreis Kleve hat aufgrund der steigenden Inzidenzwerte in der Region auf Basis einer Allgemeinverfügung die Lockerungen für den Sport ab dem 24.03.2021 aufgehoben. In der Verordnung heißt es:

Abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 CoronaSchVO ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel für Erwachsene und Kinder der Sport von höchstens zwei Personen aus verschiedenen Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes zugelassen. Diese Einschränkung gegenüber der CoronaSchVO gilt nicht für Reitsport unter freiem Himmel.

Update vom 12.03.2021

Die ab dem 12.03.2021 geltende Coronaschutzverordnung verbietet weiterhin den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen.

Es gelten folgende Ausnahmen:

Alle ungedeckten öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen können weiterhin geöffnet werden. Auf diesen Sportanlagen können folgende Personenkonstellationen Sport treiben:

A. Einzelsportler, Sport zu zweit, Sport in Familien

- Personen allein

- zwei Personen zusammen (auch ohne Abstand)

- beliebig viele Personen aus einem Hausstand (auch ohne Abstand)

- maximal 5 Personen aus zwei verschiedenen Hausständen (auch ohne Abstand)

Die Anleitung eines Einzelsportlers durch eine*n Trainer*in oder Übungsleiter*in ist möglich (z.B. Tennis-Einzeltraining, Torwart-Einzeltraining)

B. Sport für Kinder in Gruppen

Bis zu 20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel- und Bewegungsaktivitäten durchführen (auch ohne Abstand). Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.

Zwischen den unter A und B genannten Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf einer Sportanlage betreiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

Angesichts der unverändert hohen Inzidenzwerte weisen Landessportbund NRW und KSB Kleve e.V. nachdrücklich darauf hin,

- die Regeln strikt einzuhalten

- unverändert vorsichtig zu agieren

- unnötige Kontakte zu vermeiden und die bekannten Hygieneregeln einzuhalten.

Update vom 22.02.2021

Die ab dem 22.02.2021 geltende Coronaschutzverordnung untersagt grundsätzlich weiter den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, sowie die Nutzung der Nebenräume (Duschen etc.). Die Verordnung beinhaltet allerdings eine Reihe von Ausnahmen welche nachfolgend zusammengefasst sind:

  • Sportanlagen unter freiem Himmel können grundsätzlich geöffnet werden.
  • Auf diesen Sportanlagen können Einzelpersonen, zwei Personen zusammen, oder mehr als zwei Personen aus einem Hausstand ohne Abstandsgebot Sport betreiben.
  • Außerhalb dieser Einzelpersonen und/oder Personengruppen ist grundsätzlich ein Sicherheitsabstand von 5 Metern zwischen den Sporttreibenden einzuhalten.
  • Eine Anleitung eines*r Einzelsportler*in durch eine*n Übungsleiter*in oder Trainer*in ist möglich.

Beispiele:

Erlaubt Nicht erlaubt
Tennis-Einzel Anleitung einer Gymnastikgruppe
Tennis-Doppel (Personen aus einem Hausstand) Mannschafts-/Gruppentraining Ballsport
Tischtennis Paartraining Ballsport mit wechselnden Partner*innen
Tischtennis-Doppel (Personen aus einem Hausstand)  
Laufsport allein oder zu Zweit mit festem*r Partner*in  
Ballsport mit mehreren Personen eines Hausstandes  
Ballsport zu Zweit mit einem*r festen Partner*in  
Kampfsporttraining mit einen*r festen Partner*in  
Golf zu Zweit  

Update vom 14.02.2021

Auch die Coronaschutzverordnung, welche ab dem 14.02.2021 zunächst für eine Woche gültig ist, bringt für den organisierten Sport in NRW keine Neuerungen.

Der LSB NRW setzt sich mit seinen angeschlossenen Organisationen weiterhin für ein Stufenmodell ein, das den Vereinen klare und sichere Schritte zurück in den Sport ermöglichen soll. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf einer sicheren und gerechten Öffnungsstrategie für den Jugendsport.

Update vom 22.01.2021

Die ab dem 25.01.2021 gültige Coronaschutzverordnung bringt keine Neuerungen für den organisierten Sport in NRW. Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportan-lagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist weiterhin unzulässig. Weitere Informationen sind unter §9 ff der CoronaSchVO zu finden.

Die aktuelle Verordnung hat eine Gültigkeit bis mindestens zum 14. Februar 2021.

Update vom 12.01.2021

Der verlängerte Lockdown in NRW unterbindet weiterhin den Freizeit- und Amateursportbetrieb der Vereine in NRW bis mindestens zum 31.01.2021.

Die für den Sport entscheidenden Passagen sind unter §9 ff zu finden.

Im Zuge der nochmals verschärften Coronaschutzverordnung hat auch das SportBildunsgwerk Kleve all seine Kurse und Angebote bis auf Weiteres abgesagt. Sobald Angebote wieder aufgenommen werden können, informieren wir Sie zeitnah.

Update vom 03.12.2020

Die aktuell gültige Coronaschutzverordnung in NRW unterbindet weiterhin den Freizeit- und Amateursportbetrieb der Vereine in NRW bis mindestens zum 10.01.2021.

Die für den Sport entscheidenden Passagen sind unter §9 ff zu finden.

Im Zuge der Coronaschutzverordnung hat auch das SportBildunsgwerk Kleve all seine Kurse und Angebote, mit Ausnahme ausgewählter Rehasportangebote, für den Dezember abgesagt. Für genauere Informationen, welche Rehasportkurse weiterhin angeboten werden, kontaktieren Sie bitte die Geschäftsstelle unter 02831 92830 21.

Das Sport unter Einhaltung der Verordnung in gewissen Bereichen möglich und erlaubt ist, zeigt die Initiative #trotzdemSPORT. Der KSB Kleve e.V. unterstützt im Rahmen der Initiative Sportlerinnen und Sportler bei der Ausübung coronakonformer Sportaktivitäten. Alle weiteren Informationen finden Sie hier.

Update vom 11.11.2020

Der neuerliche Lockdown und die dazugehörige Coronaschutzverordnung in NRW stoppen den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Vereine in NRW wie auch bundesweit.

Die für den Sport entscheidenden Passagen sind unter §9 ff zu finden.

Im Zuge der Coronaschutzverordnung hat auch das SportBildungswerk Kleve all seine Kurse und Angebote für den November abgesagt. Da Sportangebote auf Basis einer ärztlichen Verordnung (Rehabilitationssport) vom allgemeinen Verbot ausgenommen sind, wird das weitere Vorgehen in dem Bereich zurzeit geklärt. Sobald Klarheit über die weitere Entwicklung besteht, informieren wir Sie umgehend.