Jugendordnung

Aus Gründen der Lesbarkeit wurde ausschließlich die männliche Sprachform gewählt.

§ 1 Name und Mitgliedschaft
§ 2 Aufgaben
§ 3 Organe
§ 4 Der Jugendtag
§ 5 Der Vorstand der Sportjugend
§ 6 Abstimmungen
§ 7 Jugendordnungsänderungen

 

 

§ 1 Name und Mitgliedschaft

(1) Die Sportjugend im KreisSportBund Kleve e.V. (nachfolgend Sportjugend genannt) ist die eigenständige Jugendorganisation im KreisSportBund Kleve e.V. (nachfolgend KSB genannt).
(2) Mitglieder der Sportjugend sind die Jugendorganisationen der ordentlichen Mitglieder des KSB gemäß Satzung, also:
  a) die Jugendorganisationen der Vereine
  b) die Jugendorganisationen der Stadt- bzw. Gemeindesportverbände und der Fachschaften
  sowie
  c) alle im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitarbeiter.

 

§ 2 Aufgaben

(1) Die Sportjugend führt und verwaltet sich eigenständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
(2) Aufgaben der Sportjugend sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:
  a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit,
  b) Förderung eines gesunden Lebensstils,
  c) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude,
  d) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation junger Menschen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeiten zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge,
  e) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und des Zusammenlebens,
  f) Zusammenarbeit mit Kindertageseinrichtungen, Schulen und Elternhäusern,
  g) Zusammenarbeit mit anerkannten Jugendorganisationen,
  h) Anregung zum bürgerschaftlichen Engagement von jungen Menschen,
  i) Schaffung von Freizeitangeboten für junge Menschen,
  j) Aus-, Fort- und Weiterbildung von jungen Menschen,
  k) Förderung von Mitgestaltung, Mitbestimmung und Mitverantwortung junger Menschen,
  l) Mitarbeit in kommunalen Jugendausschüssen und –arbeitsgemeinschaften,
  m) Pflege der internationalen Verständigung.

 

§ 3 Organe

(1) Organe der Sportjugend sind:
  a) der Jugendtag,
  b) der Vorstand.

 

§ 4 Der Jugendtag

(1) Der Jugendtag ist das oberste Organ der Sportjugend im KSB. Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendtage.
(2) Er besteht aus den gewählten Delegierten der Mitglieder nach §1 Abs. 2 sowie den Mitgliedern des Vorstands. Sie haben je eine Stimme.
Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Die Stimmenbündelung innerhalb eines Vereins auf eine Person ist zulässig.
(3)

Die Mitglieder nach §1 Abs. 2 a) entsenden zwei Delegierte.

Vereine mit mehr als 300 Jugendlichen entsenden für je weitere angefangene 300 Jugendliche einen weiteren Delegierten.
Die Mitglieder der Sportjugend nach §1 Abs. 2 b) entsenden einen Delegierten.

(4) Aufgaben des Jugendtages sind:
  a) Festlegung der Richtlinien der Jugendarbeit,
  b) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstands,
  c) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
  d) Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes,
  e) Entlastung des Vorstands,
  f) Wahl des Vorstands,
  g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(5) Der ordentliche Jugendtag findet jedes Jahr, jeweils vor der Mitgliederversammlung des KSB statt. Er wird vier Wochen vorher vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einberufen. Anträge zum ordentlichen Jugendtag müssen schriftlich oder per E-Mail mit Begründung spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin beim Vorstand eingereicht sein.
(6) Ein außerordentlicher Jugendtag muss auf Antrag eines Drittels der Jugendorganisationen der Mitglieder des KSB oder eines mit 50% der Stimmen gefassten Beschlusses des Vorstandes mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen stattfinden. Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt hat. Sie kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen abgeändert bzw. erweitert werden. Entsprechendes gilt für Anträge.
(7) Der Jugendtag ist ohne Rücksicht auf die anwesenden, stimmberechtigten Teilnehmer beschlussfähig. Er wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter vor der jeweiligen Abstimmung festgestellt wird.

 

§ 5 Der Vorstand der Sportjugend

(1) Der Vorstand der Sportjugend besteht aus:
  a) dem Vorsitzenden der Sportjugend,
  b) dem 1. stellv. Vorsitzenden,
  c) dem 2. stellv. Vorsitzenden,
  d) dem 3. stellv. Vorsitzenden,
  e) einem oder zwei Jugendsprecher/n, der/ die zum Zeitpunkt der Wahl nicht älter als 25 Jahre ist/sind.
(2) Aus Gründen der Kontinuität werden der Vorsitzende sowie der 1 stellv. Vorsitzende in Jahren mit gerader Jahreszahl für eine zweijährige Amtsperiode gewählt. Der 2. und 3. stellv. Vorsitzende werden in Jahren mit ungerader Jahreszahl ebenfalls für zwei Jahre gewählt. Die Jugendsprecher werden für ein Jahr gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Jedes Vorstandsmitglied hat die Möglichkeit, für besondere Aufgaben oder Projekte bis zu fünf Beauftragte vorzuschlagen. Über ihre Berufung entscheidet der Vorstand. Die Beauftragten bleiben bis zur Erledigung der Aufgabe bzw. bis zum Ende des Projektes, maximal bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt. Sie können an den Sitzungen und Tagungen der Organe teilnehmen und haben Antrags- und Rederecht.
(4) Eine Fachkraft der Sportjugend nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.
(5) KSB-Vorstandsmitglieder haben das Recht, beratend an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen.
(6) In den Vorstand der Sportjugend ist wählbar, wer Mitglied einer Organisation gemäß §1 Abs. 2 ist. Die Wahl erfolgt im Hinblick auf die Übernahme der Führung eines Arbeitsbereiches. Anwesenheit oder schriftliche Einverständniserklärung zur Annahme der Wahl ist Voraussetzung.
(7) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.
(8) Der Vorsitzende vertritt die Sportjugend mit Sitz und Stimme im Vorstand des KSB. Im Verhinderungsfall wird er durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
(9) Der Vorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des KSB.
(10) Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des KSB, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Jugendtages.
(11) Der Vorstand ist für seine Beschlüsse dem Jugendtag verantwortlich.
(12) Die Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf, mindestens aber einmal pro Quartal statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vorstands ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
(13) Der Vorstand vertritt die Interessen der Sportjugend nach innen und außen.
   

 

§ 6 Abstimmungen

(1) Bei allen Abstimmungen und Wahlen auf dem Jugendtag, mit Ausnahme einer Jugendordnungsänderung, und im Vorstand genügt einfache Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
(2) Abstimmungen und Wahlen müssen auf Antrag geheim durch Stimmzettel erfolgen.

 

§ 7 Jugendordnungsänderungen

(1) Änderungen der Jugendordnung können nur vom ordentlichen Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der von den anwesenden Stimmberechtigten vertretenen Stimmen.