Satzung
§ 1 Name, Sitz, Verbandsmitgliedschaft§ 2 Vereinszweck, Grundsätze der Tätigkeit, Gemeinnützigkeit
§ 3 Kernthemen
§ 4 Kernaufgaben
§ 5 Rechtsgrundlagen
§ 6 Örtliche Sportverbände innerhalb des KSB
§ 7 Mitgliedschaft
§ 8 Aufnahme / Erwerb der Mitgliedschaft
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Beiträge, Gebühren, Umlagen
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 12 Ausschluss aus dem Verein
§ 13 Ehrenvorsitzende/r / Ehrenmitglieder
§ 14 Organe des Vereins
§ 15 Die ordentliche Mitgliederversammlung
§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 17 Vorstand
§ 18 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
§ 19 Ausschüsse
§ 20 Sportjugend
§ 21 Geschäftsstelle / Hauptamtlichkeit
§ 22 Haftung des Vereins
§ 23 Datenschutz im Verein
§ 24 Kassenprüfung
§ 25 Stimmrecht
§ 26 Abstimmung und Wahlen
§ 27 Auflösung
§ 1 Name, Sitz, Verbandsmitgliedschaft |
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(1) | Der Verein trägt den Namen KreisSportBund Kleve e.V. | |
(2) | Der KreisSportBund Kleve e.V., im Folgenden KSB genannt, ist Mitglied des LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen e.V., im Folgenden LSB NRW genannt. Der KSB erkennt dessen Satzung an und fördert dessen Zielsetzung im Rahmen seiner gebietlichen Zuständigkeit. | |
(3) | Der KSB ist der Zusammenschluss der Sportvereine, der Stadt- und Gemeindesportverbände wie auch der Fachschaften aus dem Kreis Kleve. | |
(4) | Der KSB hat seinen Sitz in Kevelaer und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve unter der Nummer VR 31167 eingetragen. | |
(5) | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | |
(6) | Für jedes Geschäftsjahr sind ein Haushaltsplan und ein Jahresabschluss zu erstellen. |
§ 2 Vereinszweck, Grundsätze der Tätigkeit, Gemeinnützigkeit |
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(1) | Zweck des KSB Kleve ist es, | |
a) | den Sport zu fördern. | |
b) | dafür einzutreten, dass allen Einwohnern des Kreises Kleve die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport auszuüben. Der KSB betreibt dabei Jugendhilfe und fördert die Berücksichtigung der Belange des Sports in den verschiedensten gesellschaftspolitischen Handlungsfeldern, wie z. B. Erziehung, Bildung, Kultur, Gesundheit, Soziales, Integration von Migranten und Umweltschutz. | |
c) | den Sport in vereins-, verbands- und fachübergreifenden Angelegenheiten, insbesondere gegenüber staatlichen und kommunalen Stellen sowie gegenüber dem Kreis und in der Öffentlichkeit zu vertreten. | |
d) | Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation durchzuführen. | |
(2) | Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch Entwicklung und Umsetzung von geeigneten sportlichen, bildenden oder kulturellen Programmen, Maßnahmen oder Veranstaltungen. | |
(3) | Zum Erreichen eines Vereinszwecks kann der KSB mit Dritten kooperieren. | |
(4) | Der KSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | |
(5) | Die Mittel des KSB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. | |
(6) | Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des KSB fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | |
(7) | Der KSB ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz. |
§ 3 Kernthemen |
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(1) | Zur Erfüllung der Satzungszwecke bearbeitet der KSB insbesondere folgende Kernthemen: | |
a) | Förderung des Breitensports (Sport für alle, Freizeitsport, Gesundheitssport, Gesundheitsförderung) und Leistungssports, | |
b) | Förderung der Zusammenarbeit der Sportvereine und der Schulen, | |
c) | Gewinnung von Mitarbeitern/innen der Sportvereine, | |
d) | Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern/innen von Sportvereinen, | |
e) | Sportabzeichen, | |
f) | Förderung und Beratung der kommunalen Sportverbände, | |
g) | Öffentlichkeitsarbeit, | |
h) | Zusammenarbeit mit den Fachschaften, | |
i) | Eintreten für alle Belange des Sports auf der Kreisebene gegenüber der öffentlichen Verwaltung und den Gremien des Sports. |
§ 4 Kernaufgaben |
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(1) | Die Bearbeitung der Kernthemen ist insbesondere durch folgende Kernaufgaben zu erfüllen: | |
- | politischer Lobbyismus, | |
- | Interessenvertretung, Meinungsführerschaft, | |
- | Dienstleistungen, | |
- | Innovation, | |
- | Vordenken, | |
- | Mitarbeiterentwicklung und Förderung des bürgerschaftlichen Engagements/Ehrenamtes, | |
- | Beratung, Information, Kommunikation, | |
- | Finanzwirtschaft, | |
- | Netzwerkaufbau und Pflege, | |
- | Kooperation, | |
- | Koordinierung, | |
- | Gender Mainstreaming und Schaffung von Chancengleichheit, | |
- | Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, | |
- | Integration und Völkerverständigung, | |
- | mit den Möglichkeiten des Sports die Altenhilfe, das Gesundheitswesen sowie das Wohlfahrtswesen zu fördern. |
§ 5 Rechtsgrundlagen |
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(1) | Rechtsgrundlagen des KSB sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschlossen hat. Beschlüsse und Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung und zur Satzung des LSB NRW stehen. | |
(2) | Die Satzung sowie ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Sämtliche in der Satzung erwähnten Ordnungen sind nicht Satzungsbestandteil. | |
(3) | Die Jugendordnung wird vom Jugendtag des KSB beschlossen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Kenntnisnahme durch die Mitgliederversammlung. |
§ 6 Örtliche Sportverbände innerhalb des KSB |
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(1) | In den kreisangehörigen Städten und Gemeinden sollen sich die dort ansässigen Mitglieder nach § 7 Abs. 1 a zu Stadt- und Gemeindesportverbänden zusammenschließen. Aufgabe der Stadt- und Gemeindesportverbände ist die Vertretung des Sports auf der kommunalen Ebene vor Ort. Näheres regelt die Satzung dieser selbstständigen lokalen Gliederung, die dem Grundgedanken dieser Satzung entsprechen muss. | |
(2) | Die Stadt- und Gemeindesportverbände sollen sich möglichst in der Form eingetragener, wegen Förderung des Sports als gemeinnützig anerkannter Vereine etablieren. |
§ 7 Mitgliedschaft |
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(1) | Mitglieder des KSB sind: | |
a) | als ordentliche Mitglieder alle Vereine, die einer ordentlichen Mitgliedsorganisation des LSB NRW angehören | |
b) | die Stadt- und Gemeindesportverbände soweit sie eingetragene Vereine sind und die Fachschaften | |
c) | als außerordentliche Mitglieder sonstige dem Sport dienende Vereine und Institutionen. | |
(2) |
Die Mitglieder nach Abs. 1 a und b müssen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen Förderung des Sports im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung haben.
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§ 8 Aufnahme / Erwerb der Mitgliedschaft |
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(1) | Durch den Erwerb einer Mitgliedschaft in einer Mitgliedsorganisation des LSB NRW im Kreis Kleve wird der Verein Mitglied im KSB. | |
(2) | Die Stadt- und Gemeindesportverbände sind gekorene Mitglieder. | |
(3) | Vereine mit Sitz im Kreis Kleve, die keiner Mitgliedsorganisation des LSB NRW angehören, können einen Antrag auf Aufnahme als außerordentliche Mitglieder nach § 7 Abs. 1 c stellen: | |
a) | Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des KSB zu richten. | |
b) | Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. | |
c) | Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des KSB durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Anmeldebestätigung. | |
d) | Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so entscheidet auf Antrag des Beitrittswilligen die nächste Mitgliederversammlung. |
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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(1) | Die Mitglieder nach § 7 Abs. 1 a, b, c haben ein Anrecht auf Information und Betreuung im Sinne dieser Satzung. | |
(2) | Die Mitglieder nach § 7 Abs. 1 b unterstützen den KSB bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertreten auf örtlicher Ebene die Interessen des KSB und der Sportvereine, insbesondere gegenüber den kommunalen Stellen. |
§ 10 Beiträge, Gebühren, Umlagen |
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(1) | Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen fristgerecht zu entrichten. Es können Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des KSB erhoben werden. | |
(2) | Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, Umlagen sowie der Fälligkeit der Mindestbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. | |
(3) | Umlagen können bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. | |
(4) | Das Mitglied ist verpflichtet, dem KSB Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. | |
(5) | Von Mitgliedern, die dem KSB eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. | |
(6) | Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. | |
(7) | Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht dem Verein zugegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. |
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft |
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(1) | Die Mitgliedschaft endet, | |
- | durch Austritt aus dem Verein (Kündigung), | |
- | durch Ausschluss aus dem Verein (§ 12), | |
- | durch Auflösung des Vereins, | |
- | durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen. | |
(2) | Der Austritt aus dem KSB (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden. | |
(3) | Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Ausstehende Beitragspflichten bleiben hiervon unberührt. |
§ 12 Ausschluss aus dem Verein |
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(1) | Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied | |
- | trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, | |
- | grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht, | |
- | in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwider handelt. | |
(2) | Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. | |
(3) | Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. | |
(4) | Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. | |
(5) | Der Ausschließungsbeschluss wird mit Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung wirksam. | |
(6) | Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. | |
(7) | Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied kein vereinsinternes Rechtsmittel zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. |
§ 13 Ehrenvorsitzende/r / Ehrenmitglieder |
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(1) | Mitglieder des Vorstands / Vorsitzende, die sich in langjähriger ehrenamtlicher Tätigkeit besondere Verdienste um den KSB Kleve e.V. erworben haben, können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. | |
(2) | Der/Die Ehrenvorsitzende(n) gehört (gehören) dem Vorstand mit Stimmrecht an. | |
(3) | Persönlichkeiten, die sich um den Sport im Kreis Kleve verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. | |
(4) | Ehrenmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen. |
§ 14 Organe des Vereins |
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(1) | Die Organe des KSB sind: | |
a) | die Mitgliederversammlung | |
b) | der Vorstand. |
§ 15 Die ordentliche Mitgliederversammlung |
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(1) | Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des KSB. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen Angelegenheiten des KSB, soweit die Satzung dies nicht anderen Organen des KSB übertragen hat. | |
(2) | Die Mitgliederversammlung tritt regelmäßig in jedem Kalenderjahr in der Zeit zwischen dem 01. März und 31. Mai zusammen. Ihre Ankündigung erfolgt sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin durch schriftliche Mitteilung (Regionalpresse) unter Bezeichnung des Tagungsortes und Termins. Mit der Ankündigung sind die Mitglieder auf ihr Antragsrecht hinzuweisen. | |
(3) | Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem KSB spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich vorliegen. | |
(4) | Antragsberechtigt sind: | |
a) | die Mitglieder | |
b) | der Vorstand | |
c) | die Sportjugend. | |
(5) | Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: | |
a) | die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, | |
b) | die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes einschließlich der Kassenberichte, | |
c) | die Entlastung des Vorstandes, | |
d) | die Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen sowie der Zahlungsfristen, | |
e) | die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, | |
f) | die Beratung und Beschlussfassung eingereichten Anträge. | |
(6) | Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Einladungsfrist von drei Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und der vorliegenden Anträge durch den/die 1. Vorsitzende/n, im Vertretungsfall durch den/die 2. oder den/die 3. Vorsitzende/n. Für die Aktualität und Vollständigkeit der beim KSB hinterlegten Kontaktdaten ist das jeweilige Mitglied verantwortlich. | |
(7) | Vorschläge für Satzungsänderungen müssen mit dem Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden. | |
(8) | Für die Einhaltung der Fristen und Termine nach Abs. 2, 6 und 7 ist der Tag der Postaufgabe (Datum des Poststempels) bzw. (Veröffentlichung in der Regionalpresse § 15 Abs. 2) maßgebend. | |
(9) | Die Versammlungsleitung obliegt dem/der 1. Vorsitzenden, im Vertretungsfalle dem/der 2. oder dem/der 3. Vorsitzenden des KSB. Für die Durchführung von Abstimmungen über die Entlastung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder und für die Durchführung der Wahlen des/der 1. Vorsitzenden wird aus der Mitte der Versammlung ein/e Versammlungsleiter/in gewählt. | |
(10) | Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. | |
(11) | Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder bzw. die Zahl der Delegierten beschlussfähig. | |
(12) | In der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgeändert bzw. erweitert werden. Entsprechendes gilt für die Beratung von Anträgen. |
§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung |
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(1) | Der Vorstand kann aus einem wichtigen Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. | |
(2) | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich mit Erläuterung des wichtigen Grundes und mit Beschlussantrag verlangt. | |
(3) | Die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung richtet sich nach § 15 mit folgenden Maßnahmen: | |
a) | Die Frist für die Einberufung wird auf zwei Wochen und die Frist für die Einreichung von Anträgen auf drei Tage verkürzt. | |
b) | Die Bekanntgabe der Anträge in der außerordentlichen Mitgliederversammlung reicht aus. | |
(4) | Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt hat. Sie kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen abgeändert bzw. erweitert werden. Entsprechendes gilt für Anträge. |
§ 17 Vorstand |
↑ |
(1) | Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Vorstand. In den Jahren mit gerader Jahreszahl wird ein Teil des Vorstandes, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der andere Teil des Vorstands gewählt. In den Jahren mit gerader Jahreszahl: • der/die 1. Vorsitzende • der/ die 3. Vorsitzende In den Jahren mit ungerader Jahreszahl: • der/ die 2. Vorsitzende/r • der/ die 4. Vorsitzende/r • der/die Schatzmeister/in |
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(2) |
Wählbar ist jedes volljährige Mitglied eines Mitglieds nach § 7 Abs. 1 a.
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(3) | Der Vorstand besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern: | |
a) | dem/der 1. Vorsitzenden | |
b) | dem/der 2. Vorsitzenden | |
c) | dem/der 3. Vorsitzenden | |
d) | dem/der 4. Vorsitzenden | |
e) | dem/der Schatzmeister/in | |
f) | dem/der Vorsitzenden der Sportjugend | |
g) | dem/der/den Ehrenvorsitzenden | |
Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder mit beratender Stimme zu kooptieren. | ||
(4) | Der/die Vorsitzende der Sportjugend und seine/ihre Stellvertreter/innen werden vom Jugendtag gewählt. Alles Weitere regelt die Jugendordnung. | |
(5) | Der Vorstand führt die Geschäfte des KSB und erfüllt dessen Aufgaben im Rahmen und im Sinne dieser Satzung, der Ordnungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er schließt Arbeitsverträge mit hauptberuflichen Mitarbeitern/innen ab und überwacht deren Einhaltung. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. |
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(6) | Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die in Abs. 3 a bis e aufgeführten Vorstandsmitglieder. | |
(7) | Der Verein wird durch zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten. Im Innenverhältnis gilt folgende Regelung: Die Vertretung wird grundsätzlich durch den/die 1. Vorsitzende/n und ein weiteres Mitglied ausgeübt. Der Vorstand legt die Reihenfolge der Vertretung für den Fall der Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden fest. |
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(8) | Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne Rechtsgeschäfte Vollmacht zu erteilen. Diese Vollmacht kann auch hauptberuflichen Mitarbeitern/innen gegeben werden. | |
(9) | Der/die 1. Vorsitzende, im Vertretungsfalle der/die 2. oder der/die 3. Vorsitzenden, beruft die Sitzungen des Vorstandes grundsätzlich schriftlich oder per E-Mail ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Der Vorstand tritt zusammen, so oft die Geschäftslage es erfordert, jedoch soll er mindestens alle drei Monate tagen. Er ist einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies fordert. Die Einladungsfrist beträgt in allen Fällen zwei Wochen. | |
(10) | Der Vorstand kann für bestimmte Tätigkeitsfelder besondere Beauftragte berufen. Die Beauftragten begleiten die Arbeit der hauptamtlichen Mitarbeiter des KSB. Sie nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. |
§ 18 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit |
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(1) | Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. | |
(2) | Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. |
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(3) | Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit weiteren Mitarbeitern (Übungsleitern, Betreuern, Verwaltungsmitarbeitern) abzuschließen. |
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(4) | Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des KSB einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den KSB entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. | |
(5) | Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. | |
(6) | Einzelheiten kann die Finanzordnung des KSB regeln. |
§ 19 Ausschüsse |
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(1) | Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der KSB durch den Vorstand Arbeitsausschüsse berufen. Die Vorsitzenden dieser Ausschüsse berichten für die Dauer ihrer Amtszeit dem Vorstand. |
§ 20 Sportjugend |
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(1) | Die Sportjugend im KSB führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und Ordnungen des KSB selbständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. |
§ 21 Geschäftsstelle / Hauptamtlichkeit |
↑ |
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(1) | Zur Unterstützung der Arbeit der ehrenamtlich arbeitenden Organe kann der KSB eine Geschäftsstelle einrichten, die hauptamtlich besetzt werden kann. | |
(2) | Die Leitung der Geschäftsstelle überträgt der Vorstand dem/der hauptamtlichen Geschäftsführer/in. Der/Die hauptamtliche Geschäftsführer/in wird vom Vorstand bestimmt. Er/Sie arbeitet dem Vorstand zu, bereitet die Sitzung der Organe des KSB vor und wirkt bei der Umsetzung von Beschlüssen mit, soweit im Einzelfall nichts anderes beschlossen wurde. |
§ 22 Haftung des Vereins |
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(1) | Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. | |
(2) | Der KSB/SSB haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder durch den KSB/SSB, seine Organe, Amtsträger oder Mitarbeiter erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherung des SSB/KSB abgedeckt sind. |
§ 23 Datenschutz im Verein |
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(1) | Zur Erfüllung und im Rahmen des Vereinszwecks erfasst der KSB die dafür erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten von Mitgliedern der ihm angehörenden Vereine. Der KSB kann diese Daten in zentrale Informationssysteme einstellen. | |
(2) | Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten Vereinszwecke vornehmlich der Schaffung direkter Kommunikationswege zwischen Mitgliedern und KSB und der Erhöhung der Datenqualität für Auswertungen und Statistiken. | |
(3) | Um die Aktualität der gem. Abs. 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Mitglieder des KSB verpflichtet, Veränderungen umgehend dem KSB oder einem vom KSB mit der Datenverarbeitung beauftragten Dritten mitzuteilen. | |
(4) | Der KSB und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftrage Dritte sind bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gebunden. Sie stellen insbesondere sicher, dass die personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt werden soll und ausschließlich die zuständigen Stellen Zugriff auf diese Daten haben. Dies gilt entsprechend, wenn der KSB ein Informationssystem gemeinsam mit dem LSB NRW oder anderen Verbänden nutzt und betreibt. Zugriffsrechte dürfen nur erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der Verbands- und Vereinszwecke notwendig und aus anderen Gründen datenschutzrechtlich zulässig ist. Der KSB und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte achten darauf, dass bei der Datenverarbeitung schutzwürdige Belange der betroffenen Mitglieder und natürlichen Personen berücksichtigt werden. |
§ 24 Kassenprüfung |
↑ |
(1) | Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre drei Kassenprüfer. Wiederwahl ist einmal zulässig. Bei Wiederwahl scheidet das kalendarisch älteste Mitglied nach einem Jahr, das zweitälteste Mitglied nach zwei Jahren aus. | |
(2) | Die Kassenprüfung ist von mindestens zwei Prüfern durchzuführen. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist schriftlich festzuhalten. | |
(3) | Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes nach § 26 BGB. |
§ 25 Stimmrecht |
↑ |
(1) | Die Mitglieder nach § 7 Abs. 1 a haben in der Mitgliederversammlung nachstehendes Stimmrecht: | |||||||||||||||||||||||
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Maßgebend für die Stimmverteilung ist das Ergebnis der Bestandserhebung des LSB NRW für das der Mitgliederversammlung vorhergehende Jahr. | ||
(2) | Die Mitglieder nach § 7 Abs. 1 b haben pro angefangene 2.000 Mitglieder der ihnen angeschlossenen Sportvereine einen Delegierten mit Stimmrecht. | |
(3) | Maßgebend ist das Ergebnis der Bestandserhebung des LSB NRW für das der Mitgliederversammlung vorhergehende Jahr. | |
(4) |
Die Mitglieder des Vorstandes und die Ehrenmitglieder haben je eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist nur von Mitgliedern nach § 7 Abs. 1 a auf Mitglieder § 7 Abs. 1 b zulässig. |
§ 26 Abstimmung und Wahlen |
↑ |
(1) | Soweit die Satzung nicht ausdrücklich eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt, genügt grundsätzlich einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit im Vorstand gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden bzw. des/der die Sitzung leitenden 2. bzw. 3. Vorsitzenden den Ausschlag. | |
(2) | In der Mitgliederversammlung gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. | |
(3) | Bei Wahlen genügt die einfache Mehrheit. | |
(4) |
Alle Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim (durch Stimmzettel). Vor Durchführung einer Wahl kann jedes Mitglied den Antrag stellen, offen (durch Handzeichen) abzustimmen. Über einen derartigen Antrag wird zunächst in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit entschieden. |
§ 27 Auflösung |
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(1) | Die Auflösung des KSB kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. | |
(2) | Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den LSB NRW, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
beschlossen in der Mitgliederversammlung am 08. März 1976 in Kevelaer.
geändert in der Mitgliederversammlung am 14. April 1980 in § 1 Ziffer 2.1, § 11 Buchstabe k und § 13.
geändert in der Mitgliederversammlung am 26. April 1986 in den §§ 2, 3, 9, 11 und 12.
geändert in der Mitgliederversammlung am 27. Mai 1989 in den §§ 1, 12, 17, 22, Einfügung eines neuen § 8 und Ergänzung der anderen §§ dementsprechend.
Änderung der kompletten Satzung aufgrund der Strukturänderung beim LandesSportBund NW e.V. in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 25. August 2007.
Änderung der kompletten Satzung in der Mitgliederversammlung am 29. Mai 2010.
Änderung der kompletten Satzung in der Mitgliederversammlung am 28. April 2017.
Änderung der Satzung in § 17 und 26 in der Mitgliederversammlung am 04. Mai 2018.